50% Einspeisedeckel: Was der EEG-Entwurf für Mehrfamilienhäuser ändert – und was nicht

Neue Dach-PV-Anlagen unter 100 Kilowatt sollen nur noch die Hälfte ihrer Leistung ins Netz geben dürfen. Gedeckelt wird aber der Netzverknüpfungspunkt – nicht der Strom, der im Haus bleibt. Was das für Eure Objekte bedeutet.

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Aktuelles · August 2026

50% Einspeisedeckel: Was der EEG-Entwurf für Mehrfamilienhäuser ändert – und was nicht

Teile der Solarbranche laufen gerade Sturm gegen einen einzelnen Paragrafen. Im Regierungsentwurf zur EEG-Novelle steht, dass neue Solar-Dachanlagen unter 100 Kilowatt künftig dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen dürfen. Für Eigenheime mit Speicher und bidirektionalem Auto ist das ein handfestes Problem – dort begrenzt der Deckel auch, wie schnell sich ein Speicher wieder leeren kann.

Für Mehrfamilienhäuser liegt der Fall anders. Der Grund steckt in einem technischen Detail, das in der Debatte fast nie vorkommt: Gedeckelt wird nicht die Anlage, sondern der Netzverknüpfungspunkt.

Das Wichtigste in Kürze

Was im Entwurf steht

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 zwei Vorhaben gleichzeitig auf den Weg gebracht: die EEG-Novelle und das Netzanschlusspaket. Aus der EEG-Novelle wurde bisher vor allem eine Nachricht transportiert – das Auslaufen der festen Einspeisevergütung für Anlagen unter 25 Kilowatt. Der Einspeisedeckel steht daneben, betrifft aber ein deutlich größeres Anlagensegment.

Die Begründung des Bundeswirtschaftsministeriums ist netzseitig: Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen soll begrenzt werden, um Mittagsspitzen im Einspeiseprofil zu glätten und damit Netzausbau zu sparen. Der erklärte Nebeneffekt ist ein Anreiz zu hohem Eigenverbrauch – über Speicher, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur.

50%
maximale Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt (laut Entwurf)
100 kW
Obergrenze des betroffenen Dachanlagen-Segments
1.1.2027
geplantes Inkrafttreten, gilt für Neuanlagen

Heute gilt eine andere Logik: Nach dem Solarspitzengesetz sind Anlagen auf 60 Prozent begrenzt, solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox verbaut ist – mit dem Einbau fällt die Drosselung weg. Der Entwurf dreht dieses Prinzip um. Die neuen 50 Prozent wären dauerhaft, unabhängig vom Messsystem und unabhängig von der Direktvermarktung.

Der Unterschied liegt im Netzverknüpfungspunkt

Hier lohnt das Kleingedruckte. Gedeckelt wird weder die Erzeugung noch der Verbrauch, sondern die Wirkleistung, die die Anlage am Netzverknüpfungspunkt abgibt. Strom, der das Gebäude nie verlässt, taucht an dieser Stelle gar nicht auf.

Für ein Modell, das auf Volleinspeisung oder hohe Überschusseinspeisung setzt, ist das ein spürbarer Eingriff – genau dort liegt der wirtschaftliche Kern. Für ein Mehrfamilienhaus, in dem der Strom an die Mieter geliefert wird, trifft der Deckel nur den Rest: die Menge, die mittags ohnehin zum niedrigsten Preis ins Netz gegangen wäre.

Wichtig für die Erwartungshaltung – und das geht in der Aufregung unter: Gekappt wird Leistung, nicht Jahresertrag. Eine Anlage erreicht ihre Nennleistung nur in wenigen Stunden des Jahres. Wie viel Energie tatsächlich verloren geht, hängt am Lastprofil des Hauses und an der Speicherauslegung. Pauschal „die Hälfte der Einspeisung“ ist es nicht.

Stand des Verfahrens: Der Entwurf ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Vereinzelt ist bereits von „beschlossenen Änderungen“ zu lesen – beschlossen hat bisher nur das Kabinett. Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026, zentrale Regelungen der Novelle stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis dahin gilt: planen ja, Fakten schaffen nur mit Blick auf den aktuellen Stand.

Was das für Eure Objekte heißt

Für Privatvermieter und Bestandshalter: Wer ein Objekt gerade plant, sollte den Deckel in der Auslegung mitdenken – aber nicht als Argument gegen die Anlage, sondern als Argument für die Verbraucherseite. Jede Kilowattstunde, die im Haus bleibt, ist von der Regelung nicht berührt.

Für WEGs: In Eigentümergemeinschaften wird gern das einfachste Modell gewählt – Volleinspeisung, weil es keine Abstimmung über Lieferverhältnisse braucht. Genau dieses Modell verliert durch den Entwurf weiter an Wert. Wer eine Beschlussfassung ohnehin vor sich hat, sollte die Variante mit Direktbelieferung wenigstens rechnen lassen.

Für Gewerbeeigentümer: Gewerbeobjekte haben oft ein Lastprofil, das mittags am höchsten ist – also genau dann, wenn der Deckel greifen würde. Für sie ist die Regelung strukturell am wenigsten schmerzhaft, solange der Strom vor Ort landet.

Der Schlüsselsatz für alle drei: Wer den erzeugten Strom im Gebäude verkauft, statt ihn ins Netz zu schieben, macht sich von genau der Stellschraube unabhängig, an der der Gesetzgeber gerade dreht. Das ist keine neue Erkenntnis – der Entwurf schreibt sie nur in ein Gesetz. Denselben Effekt haben wir zuletzt bei den Netzentgelten 2027 beschrieben.

Der typische Denkfehler

Die naheliegende Reaktion lautet: Dann bauen wir die Anlage eben kleiner, damit weniger gekappt wird. Das ist der falsche Hebel. Eine kleinere Anlage produziert auch weniger Strom für die Mieter – und der Teil war nie betroffen. Gespart wird an der Seite, die den Ertrag trägt.

Der richtige Hebel liegt beim Verbrauch: Speicher in vernünftiger Relation zur Anlage, Lastverschiebung über ein Energiemanagement, zusätzliche Verbraucher wie Wärmepumpe oder Wallbox. Damit sinkt der Anteil, der überhaupt am Netzverknüpfungspunkt ankommt – und der Deckel läuft ins Leere.

Unser Fazit

Der Einspeisedeckel ist für Volleinspeiser eine schlechte Nachricht und für die Speicher- und V2G-Branche eine ärgerliche. Für Mehrfamilienhäuser mit Direktbelieferung verschiebt er vor allem die Gewichte: Der Überschuss verliert weiter an Wert, der im Haus verkaufte Strom nicht. Wer sein Objekt darauf auslegt, verliert durch die Regelung wenig – und wer auf die Einspeisung gesetzt hat, sollte spätestens jetzt nachrechnen.

Wir beobachten das parlamentarische Verfahren ab September und ziehen den Beitrag nach, sobald sich am Entwurf etwas ändert.

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