Zählerfrist 31. Dezember 2026: Was die Heizkostenverordnung wirklich verlangt

Mehrfamilienhaus mit Photovoltaik-Dach aus der Vogelperspektive – Zählerfrist der Heizkostenverordnung
Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler müssen bis zum Jahresende ersetzt oder nachgerüstet sein. Die Verordnung verlangt dabei drei Dinge, nicht eines – und eines davon entscheidet mit darüber, was ein Mieterstromprojekt im selben Haus später kostet.

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Aktuelles · September 2026

Zählerfrist 31. Dezember 2026: Was die Heizkostenverordnung wirklich verlangt

Wer in diesem Herbst die Heizkostenabrechnung auf den Tisch bekommt, sollte einmal nachsehen, welche Geräte sie eigentlich erzeugt haben. Hängt an den Heizkörpern noch Technik, die jemand einmal im Jahr persönlich ablesen kommt, läuft eine Frist gegen Euch. Sie endet am 31. Dezember 2026.

Die Vorgabe ist nicht neu – sie steht seit der Novelle der Heizkostenverordnung im Jahr 2021 im Text, und sie ist seither nicht verschoben worden. Neu ist nur, dass noch vier Monate übrig sind und die Monteurskalender voll werden. Und: Die Verordnung verlangt mehr als das eine Wort, das in den meisten Zusammenfassungen steht.

Fernablesbar ist nur eine von drei Anforderungen

Der entscheidende Satz steht in § 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung: Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung müssen bis zum 31. Dezember 2026 „die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen“. Es geht also nicht nur um Absatz 2 – und selbst der enthält zwei Anforderungen, nicht eine.

Was verlangt wirdFundstelleFür welche GeräteStichtag
Ablesbar ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2alle Geräte, die heute nicht fernablesbar sind31.12.2026
Sichere Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway möglich§ 5 Abs. 2 Satz 3dieselben Geräte31.12.2026
Interoperabel mit Geräten anderer Hersteller, Schlüsselmaterial kostenfrei für den Eigentümer§ 5 Abs. 5dieselben Geräte31.12.2026
Nachrüstung auf Gateway-Anbindung und Interoperabilität§ 5 Abs. 4Geräte, die bis 1.12.2022 eingebaut wurden und bereits fernablesbar sindnach dem 31.12.2031
Ausnahme bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte§ 5 Abs. 3 Satz 2Einzelfall, mit Begründung

Die dritte Zeile ist die, die im Alltag Geld spart. Die Verordnung verlangt, dass ein anderer Dienstleister die Geräte im Fall eines Wechsels selbst fernablesen kann, und dass das Schlüsselmaterial dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Wer sich 2026 Technik ins Haus setzen lässt, die faktisch nur der eigene Ableser auslesen kann, bindet sich für die Lebensdauer der Geräte. Diese Frage gehört ins Angebotsgespräch, nicht in die Reklamation drei Jahre später.

Wo die 3% greifen – und wo nicht

Wird nicht nachgerüstet, dürfen Nutzer ihren Kostenanteil um 3% kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dasselbe Recht greift, wenn die monatlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden – das ist die Pflicht, die mit der fernablesbaren Technik automatisch mitkommt. Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es 15 Prozent.

Ein Detail, das in Eigentümergemeinschaften regelmäßig untergeht: Dieses Kürzungsrecht gilt nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Gegenüber dem Mieter gilt es sehr wohl – dort ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der vermietende Wohnungseigentümer der Gebäudeeigentümer im Sinne der Verordnung. Beschlossen wird in der Versammlung, gekürzt wird bei Euch. Warum das in WEGs so oft schiefgeht, haben wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben.

Mieten oder kaufen – die Verordnung beantwortet nur die halbe Frage

§ 7 Abs. 2 zählt auf, was zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört. Darunter fallen ausdrücklich „die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung“, die Kosten ihrer Verwendung einschließlich Eichung sowie die Kosten der Berechnung, Aufteilung und der Informationen nach § 6a.

Der Kaufpreis der Geräte steht in dieser Aufzählung nicht. Miete und Kauf sind damit betriebskostenseitig zwei verschiedene Wege – ob sich eine Anschaffung auf anderem Weg auf die Miete auswirken kann, ist eine mietrechtliche Frage des Einzelfalls und gehört zum Anwalt, nicht in einen Beitrag.

Ein Gateway, zwei Sparten – hier wird der Termin interessant

Jetzt der Teil, den kaum jemand mit der Heizkostenverordnung zusammendenkt. § 5 Abs. 6 Satz 2 sagt: Hat der Gebäudeeigentümer von § 6 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht, sind die fernablesbaren Ausstattungen an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden.

Und was steht in § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG? Dass Ihr als Anschlussnehmer – also als Eigentümer der Liegenschaft, nicht als einzelner Anschlussnutzer – einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen dürft, wenn dieser den Messstellenbetrieb Strom mit mindestens einer weiteren Sparte über das Smart-Meter-Gateway bündelt. Heizwärme ist eine davon. Das Gesetz verlangt dabei ausdrücklich, dass dieses Bündelangebot für jeden betroffenen Anschlussnutzer ohne Mehrkosten gegenüber der Summe des bisherigen getrennten Messstellenbetriebs erfolgt – die Abrechnungsdienstleistungen nach der Heizkostenverordnung eingeschlossen.

Genau dieses Smart-Meter-Gateway ist im Mieterstrom die Grundlage des virtuellen Summenzählers. Wer den Zählerplatz 2026 ohnehin anfasst, entscheidet damit nebenbei mit, wie teuer ein Mieterstrom- oder GGV-Projekt im selben Haus später wird – und ob der Handwerker zweimal kommen muss oder einmal.

Wichtig ist dabei die Zeitrechnung, und die spricht gegen Aussitzen: Nach § 6 Abs. 2 MsbG müsst Ihr den betroffenen Messstellenbetreibern sechs Monate vor Ausübung des Auswahlrechts Gelegenheit geben, selbst ein Bündelangebot vorzulegen. Zwischen Ausübung und Vertragsende liegen weitere drei Monate. Laufende Verträge enden entschädigungslos erst, wenn ihre Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens nach fünf Jahren. Diesen Weg kann man im Dezember nicht mehr beginnen.

Was das für Euch heißt

1
Bestand klären
Welche Geräte hängen im Haus, wann wurden sie eingebaut, sind sie fernablesbar? Die Antwort hat in der Regel der Abrechnungsdienstleister, nicht der eigene Ordner.
2
Vertragslage prüfen
Restlaufzeit und Kündigungstermin des Messdienst- oder Messstellenvertrags feststellen. Erst danach lässt sich sagen, ob ein Wechsel überhaupt in Betracht kommt.
3
Angebote gegen alle drei Anforderungen halten
Fernablesbarkeit, Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway, Interoperabilität samt kostenfreiem Schlüsselmaterial – schriftlich bestätigen lassen.
4
Strom und Wärme in einer Ausschreibung denken
Wenn im Objekt PV geplant ist oder schon läuft: Bündelangebot nach § 6 MsbG anfragen und die Sechs-Monats-Vorlauffrist einkalkulieren.
5
Monatliche Verbrauchsinformation einplanen
Mit der fernablesbaren Technik greift § 6a. Am Kürzungsrecht hängt die Information genauso wie die Hardware – klärt vorab, wer sie erzeugt und wie sie die Mieter erreicht.

Und wenn die Nachrüstung im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt: Die Ausnahme in § 5 Abs. 3 Satz 2 existiert – sie will aber begründet und dokumentiert sein, nicht behauptet.

Typischer Denkfehler

„Unsere Zähler funken doch schon, wir sind durch.“ Das kann stimmen – für bereits fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, gilt nach § 5 Abs. 4 tatsächlich erst der 31. Dezember 2031. Nur ist der Termin damit nicht weg, sondern verschoben. Und in Häusern mit gemischtem Bestand hilft die Beruhigung wenig: Die alten, nicht fernablesbaren Geräte im dritten Obergeschoss haben ihre eigene Frist – und die läuft dieses Jahr ab.

Unser Fazit

Diese Frist ist keine Formalie, die man dem Messdienstleister überlässt. Sie ist der einzige Termin in den nächsten Jahren, an dem in vielen Bestandsobjekten ohnehin jemand an die Messtechnik geht – mit Zutritt zu allen Wohnungen, mit Budget und mit einer Entscheidung über den Dienstleister, die zehn Jahre trägt.

Wer diesen Termin als reines Wärme-Thema behandelt, verschenkt ihn. Wer ihn als Messtechnik-Thema behandelt, hat am Ende ein Gateway, zwei Sparten und eine deutlich kürzere Liste offener Punkte, wenn im selben Haus Strom und Wärme zusammengedacht werden.

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