Aktuelles · August 2026
Netzanschlusspaket: Die 135-Kilowatt-Schwelle, an der die Erleichterungen enden
Wer schon einmal auf eine Rückmeldung des Netzbetreibers gewartet hat, kennt das Muster: Anschlussbegehren raus, dann Stille. Ob der Vorgang bearbeitet wird, wie lange es dauert, ob am Verknüpfungspunkt überhaupt Kapazität frei ist – all das erfährt man frühestens, wenn eine Antwort kommt. Genau hier setzt das Netzanschlusspaket an, das das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 gemeinsam mit der EEG-Novelle beschlossen hat.
Für Eigentümer im Bestand lohnt der zweite Blick. Das Paket bringt echte Verfahrensverbesserungen – aber der Teil, der die Blackbox öffnet, beginnt erst oberhalb von 135 Kilowatt. Der Teil, der neue Risiken schafft, kennt dagegen keine Untergrenze.
Was das Kabinett beschlossen hat
Das Netzanschlusspaket ändert das EnWG, das EEG, das KWKG, das WindSeeG sowie die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung und die Stromnetzentgeltverordnung. Erklärtes Ziel: den Zubau von Anlagen mit dem Netzausbau synchronisieren. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, Änderungen im Verfahren sind möglich.
Die für Gebäude-PV wesentlichen Punkte, jeweils nach dem Stand des Kabinettsentwurfs:
| Regelung | Ab wann | Für wen |
|---|---|---|
| Übertragungsnetzbetreiber legen ein einheitliches Anschlussverfahren zur Bestätigung vor (§ 17a EnWG-E) | 1. Januar 2027 | Übertragungsnetz |
| Netzanschlussverfahren vollständig digital, Netzbetreiber können die digitale Abwicklung verpflichtend machen (§ 17c EnWG-E) | 1. Januar 2028 | alle Anlagen |
| Unverbindliche Netzanschlussauskunft über freie Kapazitäten am Verknüpfungspunkt (§ 17c EnWG-E) | 1. Januar 2028 | ab 135 kW |
| Information über Verfahrensstand, laut Entwurf vierteljährlich (§ 17d EnWG-E) | mit Inkrafttreten | alle Anlagen |
| Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete (§ 14 Abs. 1d EnWG-E) | mit Inkrafttreten | alle Anlagen |
Warum 135 Kilowatt für den Bestand die falsche Schwelle ist
Die Netzanschlussauskunft ist der eigentlich spannende Teil: künftig soll online abrufbar sein, wo im Netz noch Kapazität frei ist, statt dass man es über ein Anschlussbegehren herausfindet. Nur gilt sie nach dem Entwurf für Anlagen ab 135 Kilowatt Nennleistung – gedacht für Mittelspannung und Umspannebene.
Ein durchschnittliches Mehrfamilienhaus in Deutschland trägt rund 18,5 kWp installierbare Leistung. Selbst ein großes Bestandsobjekt mit voll belegtem Dach bleibt in aller Regel deutlich unter der Schwelle – erst recht, wenn der Mieterstromzuschlag genutzt werden soll, der bei 100 kWp endet. Für die Zielgruppe, die diese Auskunft am dringendsten bräuchte, kommt sie also nicht.
Was bleibt: Digitalisierung des Verfahrens und die Pflicht, über den Bearbeitungsstand zu informieren. Das ist mehr als heute – aber es beschleunigt die Bearbeitung nicht, es macht die Wartezeit nur sichtbar.
Kapazitätslimitierte Netzgebiete: hier liegt das eigentliche Risiko
Der zweite Teil des Pakets wirkt in die andere Richtung. Netzbetreiber sollen Umspannanlagen und die zuführenden Leitungen künftig als kapazitätslimitiert ausweisen können – laut Kabinettsentwurf dann, wenn im Vorjahr mehr als 5 Prozent der angeschlossenen Erzeugungsleistung abgeregelt werden musste. Die Ausweisung gilt höchstens sechs Jahre und ist technologiespezifisch: Ein wegen Photovoltaik limitiertes Gebiet bleibt für Windenergie offen.
Die Folge für neue Anlagen in solchen Gebieten: kein unbedingter Anspruch auf Netzanschluss mehr. Stattdessen ein Vertragsangebot, das den Verzicht auf Entschädigung bei Abregelung vorsieht – nach dem Entwurf begrenzt auf einen Anteil des Jahresertrags. Eine Ausnahme für kleine Anlagen im Niederspannungsnetz sieht der Entwurf nicht vor. Hinzu kommt die geplante finanzielle Beteiligung der Erzeuger an den Netzausbaukosten.
Germanwatch kritisiert die Kabinettsbeschlüsse deutlich und hält fest, kleine Solaranlagen seien „für viele Haushalte der Einstieg in Wärmepumpen und E-Autos“.
Was in vielen Zusammenfassungen noch falsch steht
Ein Hinweis, weil die Zahlen derzeit durcheinandergehen: In Auswertungen, die seit Februar 2026 im Umlauf sind, ist zu lesen, ein Netzgebiet gelte schon ab 3 Prozent Abregelung als kapazitätslimitiert, und die Ausweisung wirke zehn Jahre. Das war der Stand des Referentenentwurfs.
Der Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 nennt 5 Prozent und sechs Jahre und differenziert zusätzlich nach Technologie. Wer eine Standortbewertung auf den älteren Werten aufbaut, rechnet mit einem zu weiten Anwendungsbereich. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt ohnehin alles Entwurf – belastbar sind erst die beschlossenen Fassungen.
Der Punkt, an dem Mieterstrom den Unterschied macht
Alle drei Belastungen des Pakets – Abregelung ohne Entschädigung, Beteiligung an Netzausbaukosten, Einspeisenetzentgelte – hängen an einer einzigen Größe: der Kilowattstunde, die ins öffentliche Netz geht. Wer einspeist, trägt das Netzrisiko. Wer den Strom im Gebäude verbraucht, trägt es nicht.
Genau das ist die Logik von Mieterstrom. Bei einer typischen Aufdachanlage mit Speicher bleibt ein erheblicher Teil der Erzeugung im Haus und wird zu Endkundenpreisen abgerechnet statt zu Einspeisevergütung. Was übrig bleibt und eingespeist wird, ist der Rest – und damit auch der einzige Teil, den die neuen Regeln überhaupt treffen können. Das Netzanschlusspaket macht Volleinspeisung riskanter, ohne am Eigenverbrauch etwas zu ändern.
Was das für Euch heißt
- Privatvermieter und Bestandshalter: Die Netzanschlussauskunft ab 135 kW hilft Euch nicht. Plant weiter mit realistischen Vorlaufzeiten beim Netzbetreiber – die Marktlokationsnummern bleiben der Engpass.
- WEGs: Der Beschluss zur Anlage sollte den Fall mitdenken, dass die Einspeisung schlechter vergütet oder abgeregelt wird. Ein Konzept, das nur mit Einspeiseerlösen rechnet, wird angreifbar.
- Gewerbeobjekte und große Bestände: Oberhalb von 135 kW bekommt Ihr ab 2028 belastbare Kapazitätsauskünfte – ein echter Planungsvorteil bei der Standortwahl im Portfolio.
- Alle: Prüft vor der Auslegung, ob am Standort eine hohe Abregelungsquote vorliegt. Das entscheidet künftig mit darüber, wie viel eine eingespeiste Kilowattstunde wert ist.
- Auslegung neu denken: Je höher der Anteil, der im Gebäude verbraucht wird, desto weniger hängt die Wirtschaftlichkeit an Regeln, auf die Ihr keinen Einfluss habt.
Typischer Denkfehler
„Der Netzanschluss wird digitalisiert, dann geht mein Projekt schneller.“ Das ist die naheliegende, aber falsche Lesart. Digitalisiert wird der Weg der Information, nicht die Bearbeitung – und die verbindliche Kapazitätsauskunft beginnt oberhalb der Größe, in der Gebäude-PV im Bestand stattfindet.
Der zweite Denkfehler ist teurer: anzunehmen, dass kleine Anlagen von den Verschärfungen ausgenommen sind, weil sie das bisher meistens waren. Der Entwurf sieht diese Ausnahme nicht vor.
Unser Fazit
Das Netzanschlusspaket ist für den Gebäudebestand kein Beschleunigungsprogramm, sondern eine Verschiebung: mehr Transparenz für große Projekte, mehr Risiko für alles, was einspeist. Wer sein Objekt heute auslegt, sollte die Einspeisung als das behandeln, was sie zunehmend ist – die Restgröße, nicht die Ertragsbasis. Wir rechnen jedes Projekt so durch, dass der Ertrag dort entsteht, wo Ihr ihn kontrolliert: im Haus.
Quellenanzeigen➤
- ↗Bundesregierung (29.07.2026): Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket
- ↗Gleiss Lutz (04.08.2026): Das Netzanschlusspaket
- ↗Becker Büttner Held (08.04.2026): EEG 2027 – Redispatchvorbehalt und kapazitätslimitierte Netzgebiete (Referentenentwurfsstand)
- ↗pv magazine (20.02.2026): Was der Referentenentwurf für Netzanschluss und Redispatch 2.0 bedeuten könnte
- ↗Germanwatch (29.07.2026): Kabinettsbeschlüsse zu EEG und Netzpaket
- ↗Gesetze im Internet: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- ↗Kalipe (intern): EEG-Novelle 2027 – warum 2026 das letzte Jahr mit garantierter Einspeisevergütung ist


