Mieterstrom · Juli 2026
Energy Sharing nach § 42c EnWG: seit Juni in Kraft – und trotzdem noch kaum nutzbar
Am 1. Juni 2026 ist mit § 42c EnWG eine Regelung in Kraft getreten, auf die Teile der Energiewende-Szene jahrelang gewartet haben: Energy Sharing. Endverbraucher dürfen Strom aus erneuerbaren Energien seitdem gemeinsam nutzen – und dabei das öffentliche Verteilnetz in Anspruch nehmen. Was in Österreich längst Alltag ist, ist damit auch in Deutschland rechtlich möglich.
Die Schlagzeilen dazu waren euphorisch. Wir haben uns angesehen, was davon heute schon umsetzbar ist – und die Antwort fällt nüchterner aus, als es die Ankündigungen vermuten lassen. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ist die wichtigste Erkenntnis: Ihr braucht auf Energy Sharing nicht zu warten.
Was Energy Sharing überhaupt erlaubt
§ 42c EnWG ermöglicht es Letztverbrauchern, Strom aus erneuerbaren Energien – oder Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Quellen stammt und zwischengespeichert wurde – gemeinsam unter Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes zu nutzen.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Mieterstrom: Beim Mieterstrom fließt der Strom ohne Netzdurchleitung innerhalb des Gebäudes. Beim Energy Sharing darf er das öffentliche Netz nutzen – und damit auch Gebäude erreichen, die nicht am selben Hausanschluss hängen. Genau das eröffnet theoretisch neue Konstellationen: die PV-Anlage auf der Lagerhalle versorgt das Wohnhaus zwei Straßen weiter.
Theoretisch.
Die Voraussetzungen – hier wird es eng
Damit Energy Sharing funktioniert, müssen mehrere Dinge gleichzeitig vorliegen:
- Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlich registrierende Leistungsmessung an jeder belieferten Verbrauchsstelle. Im Klartext: ein intelligentes Messsystem mit 15-Minuten-Auflösung – an jedem einzelnen Zähler.
- Eine Netzzugangsplattform des Verteilnetzbetreibers nach § 20b EnWG, über die der Prozess standardisiert abgewickelt wird.
- Zwei getrennte Verträge zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer: ein Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinschaftlichen Nutzung, der Nutzungsumfang, Verteilungsschlüssel und Gegenleistung in ct/kWh regelt.
- Räumliche Nähe: Anlage und alle Verbrauchsstellen müssen im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers liegen. Eine Erweiterung auf angrenzende Gebiete derselben Regelzone ist erst zum 1. Juni 2028 vorgesehen.
Der Flaschenhals ist die Messtechnik. Ende 2025 verfügten nur rund 5,5 Prozent aller Messstellen in Deutschland über ein intelligentes Messsystem. Und mehrere Netzbetreiber haben angekündigt, die technische Umsetzung der Netzzugangsplattform erst 2027 bereitzustellen.
Wer überhaupt teilnehmen darf
Der Kreis ist bewusst eng gezogen. Als Anlagenbetreiber kommen natürliche Personen, Personengesellschaften oder privatrechtliche Unternehmen in Frage, deren Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder öffentliche Einrichtungen sind – der Betrieb darf also nicht gewerblich ausgerichtet sein.
Auf der Abnehmerseite sind Privathaushalte und kommunale Einrichtungen zugelassen, bei Unternehmen jedoch nur Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition. Größere Unternehmen sind ausgeschlossen.
Für einen Vermieter, der über eine vermögensverwaltende Struktur hält, lohnt hier ein genauer Blick auf die eigene Konstellation – nicht jede Eigentümerstruktur erfüllt die Anforderungen.
Der wirtschaftliche Knackpunkt: die Netzentgelte bleiben
Das ist der Punkt, der in den meisten Berichten untergeht – und der über die Wirtschaftlichkeit entscheidet.
„Beim Energy Sharing fallen die vollen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben an – auch dann, wenn der Strom physikalisch nur wenige Meter zurücklegt.“
Genau darin liegt der strukturelle Nachteil gegenüber dem Mieterstrom. Wer Strom im eigenen Gebäude direkt an die Mieter liefert, umgeht das öffentliche Netz – und damit einen erheblichen Teil der Kostenbestandteile. Beim Energy Sharing bleibt dieser Vorteil aus, obwohl die physikalische Distanz oft kaum größer ist.
Branchenverbände kritisieren zudem die hohe Komplexität für kleine, häufig ehrenamtlich getragene Initiativen: gleiche Pflichten wie große Betreiber, aber ohne deren Apparat. Ein Fachbeitrag der Kanzlei GÖRG kommt zu dem Schluss, dass Energy Sharing vorerst ein Nischenprodukt bleibt.
Was das für Euer Mehrfamilienhaus bedeutet
Kurz gesagt: Energy Sharing verspricht für 2028, was Mieterstrom heute schon liefert – und das zu schlechteren Konditionen. Die Gegenüberstellung:
| Mieterstrom | Energy Sharing (§ 42c) | |
|---|---|---|
| Netzdurchleitung | nein, Strom bleibt im Gebäude | ja, über das öffentliche Netz |
| Netzentgelte auf den gelieferten Strom | entfallen | fallen voll an |
| Mieterstromzuschlag | ja | nein |
| Reichweite | eigenes Gebäude / Quartier | Bilanzierungsgebiet, ab 2028 größer |
| Messtechnik | etabliert | iMSys mit 15-Min-Messung an jeder Stelle |
| Heute umsetzbar | ja | nur eingeschränkt |
Wenn Ihr eine PV-Anlage auf dem eigenen Mehrfamilienhaus betreibt und den Strom an die Mieter im selben Gebäude verkauft, braucht Ihr § 42c EnWG nicht.
Interessant wird Energy Sharing dort, wo Mieterstrom an seine Grenzen stößt: bei mehreren Objekten desselben Eigentümers im selben Netzgebiet, bei überschüssiger Erzeugung auf einem Gewerbedach, oder bei Quartierskonstellationen ohne gemeinsamen Hausanschluss. Für diese Fälle lohnt es sich, die Entwicklung zu beobachten – und den Smart-Meter-Rollout im eigenen Bestand nicht auszubremsen.
Wann sich ein zweiter Blick lohnt
Zwei Termine solltet Ihr auf dem Schirm haben: die ausstehenden Festlegungen der Bundesnetzagentur, die den Abwicklungsprozess konkretisieren müssen, und den 1. Juni 2028, ab dem die räumliche Beschränkung auf ein einzelnes Bilanzierungsgebiet fällt.
Erst wenn beides zusammenkommt – standardisierte Prozesse und ein größerer räumlicher Radius – wird Energy Sharing für Immobilienportfolios wirklich planbar. Bis dahin ist es ein Instrument für Vorreiter mit Geduld, nicht für renditeorientierte Bestandshalter.
Unser Fazit
§ 42c EnWG ist ein wichtiger gesetzgeberischer Schritt – aber kein Grund, ein laufendes Mieterstromprojekt zu verschieben. Die Regelung schließt eine Lücke für Konstellationen, die über das einzelne Gebäude hinausgehen. Innerhalb des eigenen Mehrfamilienhauses bleibt die Direktlieferung ohne Netzdurchleitung wirtschaftlich klar überlegen.
Kalipe begleitet Euch dabei: Wir prüfen kostenfrei, welches Konzept zu Eurem Objekt passt – klassischer Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder, wo es sich künftig anbietet, eine Kombination mit Energy Sharing. Entscheidend ist nicht, welches Modell gerade Schlagzeilen macht, sondern welches bei Euch rechnet.
Quellen
- § 42c EnWG (in Kraft seit 1. Juni 2026), § 20b EnWG, § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG
- GÖRG (April 2026): Ausblick auf das ab 1. Juni 2026 geltende Energy Sharing gemäß § 42c EnWG – Chancen und Grenzen
- Germanwatch e.V.: Energy Sharing nach § 42c EnWG
- BDEW: Energy Sharing – Definition und rechtliche Grundlagen


